LAG Düsseldorf - Urteil vom 21.02.2020
10 Sa 252/19
Normen:
BGB § 611;
Fundstellen:
EzA-SD 2020, 4
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 22.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 5609/18

Invollzugsetzung des Arbeitsverhältnisses durch einvernehmlichen Beginn der Anreise zur SchulungÜberschreitung der Zwei-Jahres-Frist bei sachgrundloser Befristung durch vorzeitige SeminaranreiseReisezeit als vergütungspflichtige Arbeitszeit

LAG Düsseldorf, Urteil vom 21.02.2020 - Aktenzeichen 10 Sa 252/19

DRsp Nr. 2020/6657

Invollzugsetzung des Arbeitsverhältnisses durch einvernehmlichen Beginn der Anreise zur Schulung Überschreitung der Zwei-Jahres-Frist bei sachgrundloser Befristung durch vorzeitige Seminaranreise Reisezeit als vergütungspflichtige Arbeitszeit

1. Einigen sich die Vertragsparteien darüber, dass der Arbeitnehmer zu einer im betrieblichen Interesse erforderlichen und angeordneten Schulung, die am frühen Morgen des Tages beginnen soll, der zunächst als Vertragsbeginn vorgesehen war, bereits am Vortag anreist, weil der Schulungsort so weit vom Dienstort entfernt liegt, dass anderenfalls eine rechtzeitige Anreise nicht möglich oder unzumutbar wäre, handelt es sich bei der Fahrtzeit für die dienstlich erforderliche Anreise um Arbeitszeit im arbeitsvertragsrechtlichen Sinne. Der Arbeitnehmer erbringt damit bereits die versprochenen Dienste im Sinne von § 611 Abs. 1 BGB (a.F.). Vertragsrechtliche Arbeitszeit ohne Arbeitsvertrag gibt es nicht (Im Anschluss an Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 09. April 2019 - 3 Sa 1126/18 -, juris).2. Die Einigung über vertragsrechtliche Arbeitszeit am Vortag des ursprünglich vorgesehenen Vertragsbeginns führt zur einvernehmlichen Vorverlegung des Beginns des Arbeitsverhältnisses auf den Tag der Dienstreise.