IV. KG/oHG

Autor: Emmert

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Bei der Kommanditgesellschaft und der offenen Handelsgesellschaft haften die Gesellschafter gesamtschuldnerisch neben der Gesellschaft. Gehen die Gesellschafter einer in Gründung befindlichen KG vor Eintragung ins Handelsregister ein Mietverhältnis ein, haftet nach § 176 HGB jeder zustimmende Kommanditist persönlich für Verbindlichkeiten bis zur Eintragung, es sei denn, dem Vertragspartner war die Beteiligung als Kommanditist bekannt.1)

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Die Gesellschaft kann unter ihrer Firma (§ 17 HGB) Verträge abschließen und Verbindlichkeiten begründen und ist prozessual aktiv und passiv legitimiert, kann also selbst klagen und verklagt werden.

Warnhinweis

Nach § 129 Abs. 4 HGB wirkt ein Vollstreckungstitel nur gegen die Gesellschaft als solche, nicht aber gegen die Gesellschafter.

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