OLG Brandenburg - Urteil vom 05.07.2023
4 U 105/22
Normen:
BGB § 650u; BGB § 323; BGB § 650v; EGBGB Art. 244; HausbauVO § 1; MaBV § 3 Abs. 2; MaBV § 3 Abs. 1 S. 1; BbgBO § 72 Abs. 7; BGB § 320; BGB § 641 Abs. 1; BbgBO § 47 Abs. 2; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 638;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 28.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 168/21

Kaufvertrag über Wohnungs- und Teileigentum mit BauverpflichtungRücktritt vom Kaufvertrag mit BauverpflichtungRücktritt des Verkäufers vom Kaufvertrag mit Bauverpflichtung aufgrund Zahlungsverzug des Käufers hinsichtlich der AbschlagszahlungenZurückbehaltungsrecht des Käufers bezüglich der Abschlagszahlungen bei einem Kaufvertrag mit Bauverpflichtung

OLG Brandenburg, Urteil vom 05.07.2023 - Aktenzeichen 4 U 105/22

DRsp Nr. 2023/9017

Kaufvertrag über Wohnungs- und Teileigentum mit Bauverpflichtung Rücktritt vom Kaufvertrag mit Bauverpflichtung Rücktritt des Verkäufers vom Kaufvertrag mit Bauverpflichtung aufgrund Zahlungsverzug des Käufers hinsichtlich der Abschlagszahlungen Zurückbehaltungsrecht des Käufers bezüglich der Abschlagszahlungen bei einem Kaufvertrag mit Bauverpflichtung

Wenn die Bauplanung des Verkäufers unzureichend ist und daher die vertraglichen Vereinbarungen im Rahmen eines Kaufvertrages mit Bauverpflichtung durch den Verkäufer zunächst nicht vollständig erfüllt werden können, hat der Käufer, auch wenn er zu Abschlagszahlungen vertraglich verpflichtet ist, ein - an den nicht erfüllten Verpflichtungen orientiertes - Zurückbehaltungsrecht, solange der Verkäufer nicht seinerseits seine Verpflichtungen erfüllt hat. Soweit der Käufer entsprechend seinem Zurückbehaltungsrecht die vertraglich vereinbarten Abschläge nicht leistet, kann der Verkäufer nicht wirksam von dem Vertrag zurücktreten.

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 28.06.2022, Az. 6 O 168/21, abgeändert und insgesamt klarstellend wie folgt neu gefasst: