BAG - Urteil vom 29.03.2023
5 AZR 255/22
Normen:
GG Art. 12; BGB § 133; BGB § 242; BGB § 294; BGB § 611a Abs. 2; ZPO § 286; SGB X § 115 Abs. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2023, 230
ArbRB 2023, 97
AuR 2023, 208
BB 2023, 1587
BB 2023, 1661
DB 2023, 3018
DZWIR 2023, 338
EzA-SD 2023, 3
EzA-SD 2023, 7
MDR 2023, 1391
NJW 2023, 2369
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 17 vom 29.03.2023
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 01.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 330/20
ArbG Leipzig, vom 24.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 3662/19

Kein ernsthaftes Angebot einer Prozessbeschäftigung bei vorhergehender fristloser KündigungKein böswillig unterlassener anderweitiger Verdienst bei Ablehnung der Prozessbeschäftigung durch den fristlos gekündigten ArbeitnehmerLeistungswille bei Ablehung der ProzessbeschäftigungTreuwidriges Verhalten des Arbeitgebers bei Einforderung der Arbeitsleistung des gekündigten Arbeitnehmers

BAG, Urteil vom 29.03.2023 - Aktenzeichen 5 AZR 255/22

DRsp Nr. 2023/4913

Kein ernsthaftes Angebot einer Prozessbeschäftigung bei vorhergehender fristloser Kündigung Kein böswillig unterlassener anderweitiger Verdienst bei Ablehnung der Prozessbeschäftigung durch den fristlos gekündigten Arbeitnehmer Leistungswille bei Ablehung der Prozessbeschäftigung Treuwidriges Verhalten des Arbeitgebers bei Einforderung der Arbeitsleistung des gekündigten Arbeitnehmers

Lehnt der Arbeitnehmer es ab, für die Dauer des Kündigungsschutzprozesses bei seinem bisherigen Arbeitgeber weiterzuarbeiten, indiziert dies alleine nicht fehlenden Leistungswillen iSd. § 297 BGB. Die möglichen Rechtsfolgen der Ablehnung einer Prozessbeschäftigung richten sich ausschließlich nach § 11 Nr. 2 KSchG. Orientierungssätze: 1. Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos, weil er die weitere Beschäftigung des Arbeitnehmers für unzumutbar hält, bietet aber gleichwohl eine Prozessbeschäftigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen an, spricht wegen dieses widersprüchlichen Verhaltens eine tatsächliche Vermutung dafür, dass es sich um kein ernstgemeintes Angebot handelt (Rn. 18 ff.).