OLG Dresden - Urteil vom 24.07.2007
5 U 489/07
Normen:
BGB § 133 ; BGB § 157 ; BGB § 535 Abs. 1 ; BGB § 543 Abs. 1 ;
Fundstellen:
MietR 2008, 39
NZM 2008, 131
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 16.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 989/06

Kein Verstoß gegen vertragliche Betriebspflicht des Ankermieters eines Einkaufszentrums durch Schließung eines Ladenzugangs

OLG Dresden, Urteil vom 24.07.2007 - Aktenzeichen 5 U 489/07

DRsp Nr. 2007/16100

Kein Verstoß gegen vertragliche Betriebspflicht des "Ankermieters" eines Einkaufszentrums durch Schließung eines Ladenzugangs

»Die Schließung eines von zwei vorher stets geöffneten Eingängen eines Ladens in einem Einkaufszentrum verstößt nicht gegen die vertraglich vereinbarte Betriebspflicht des Mieters. Die im formularmäßig gestalteten Mietvertrag enthaltene Klausel, der Mieter habe Handlungen zu unterlassen, die die Interessen anderer Mieter des Centers verletzen und sich für das Center abträglich auswirken können, erfasst die Schließung eines Ladenzugangs auch dann nicht, wenn als Folge davon Kunden eine Etage des Einkaufszentrums in geringerem Umfang als vorher aufsuchen.«

Normenkette:

BGB § 133 ; BGB § 157 ; BGB § 535 Abs. 1 ; BGB § 543 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Pflichten der Klägerin aus einem Mietvertrag vom 27.09.1993 (Annlage K 1 im Anlagenband Klägerin). Es geht um Mietflächen im Einkaufszentrum N in C , die die Klägerin als Mieterin zum Verkauf von Textilien nutzt.