BAG - Urteil vom 22.02.2012
4 AZR 24/10
Normen:
Nachtragstarifvertrag (TV Umsetzung HELIOS - Nachtrag 1/SEKO vom 1. November 2007); ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2; BGB § 133; BGB § 157;
Fundstellen:
AuR 2012, 141
BAG-Pressemitteilung Nr. 17/12
DStR 2012, 913
EzA-SD 2012, 14
EzA-SD 2012, 16
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 03.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2185/08
ArbG Oberhausen, vom 03.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2185/08
LAG Düsseldorf, vom 09.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 582/09
LAG Düsseldorf, vom 09.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 582/09

Keine Ablösung einzelvertraglicher Inbezugnahme durch (Haus-)Tarifvertrag

BAG, Urteil vom 22.02.2012 - Aktenzeichen 4 AZR 24/10

DRsp Nr. 2012/4550

Keine Ablösung einzelvertraglicher Inbezugnahme durch (Haus-)Tarifvertrag

Orientierungssätze: 1. Die Zulässigkeit der Berufung ist Prozessfortsetzungsvoraussetzung für das gesamte weitere Verfahren nach Einlegung der Berufung. Deshalb ist vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen, ob eine ordnungsgemäße Begründung iSd. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO vorliegt. 2. Einzelvertraglich vereinbarte dynamische Bezugnahmen auf ein anderes Regelungswerk sind solange entsprechend ihres Wortlautes als konstitutive Verweisungsklausel zu verstehen, wie nichts anderes in hinreichend erkennbarer Form zum Ausdruck kommt. 3. Es besteht kein Anlass, hiervon für die Auslegung einer Verweisung auf Arbeitsbedingungen in Richtlinien für Arbeitsverträge im kirchlich-diakonischen oder kirchlich-karitativen Bereich abzugehen, bei denen es sich ebenfalls um nicht zwischen den Parteien vereinbarte und als solche von ihnen auch nicht abzuändernde externe Regelwerke handelt.