BFH - Urteil vom 15.04.1992
III R 11/91
Normen:
EStG (1986) § 33a Abs. 2 S. 1, Abs. 4 ;
Fundstellen:
BB 1992, 1708
BFHE 168, 137
BStBl II 1992, 821
Vorinstanzen:
FG Köln,

Keine außergewöhnliche Belastung durch Eheschließung im Ausland

BFH, Urteil vom 15.04.1992 - Aktenzeichen III R 11/91

DRsp Nr. 1996/11492

Keine außergewöhnliche Belastung durch Eheschließung im Ausland

»Reisekosten, die ein deutscher Staatsangehöriger für die Eheschließung mit einer Bürgerin der damaligen Sowjetunion in Moskau aufgewandt hat, stellen keine außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33 EStG dar.«

Normenkette:

EStG (1986) § 33a Abs. 2 S. 1, Abs. 4 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden. Der Kläger reiste anläßlich der Eheschließung mit der Klägerin, die seinerzeit sowjetische Staatsangehörige war, im Streitjahr 1986 nach Moskau.Die (standesamtliche) Heirat fand drei Tage später statt. Nach weiteren vier Tagen kehrte der Kläger in die Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) -Inland- zurück. Die Kläger beantragten in der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1986, die im Zusammenhang mit der Reise nach Moskau angefallenen Fahrtkosten in Höhe von ca. 1.100 DM als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Dies lehnte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) im Lohnsteuer-Jahresausgleichsbescheid für das Streitjahr ab.

Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren durchgeführte Klage hatte insoweit Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte im wesentlichen aus: