BFH - Urteil vom 27.02.1992
X R 136/88
Normen:
EStG (1977) § 10 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 1992, 1202
BB 1992, 1331
BFHE 167, 375
BStBl II 1992, 609
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

Keine dauernde Last durch Eltern-Unterhalt bei Geldbetrag als Gegenleistung

BFH, Urteil vom 27.02.1992 - Aktenzeichen X R 136/88

DRsp Nr. 1996/11417

Keine dauernde Last durch Eltern-Unterhalt bei Geldbetrag als Gegenleistung

»Erhält jemand von seinen Eltern einen Geldbetrag und verpflichtet sich, ihnen "als Gegenleistung" Unterhalt zu zahlen, führt dies nicht zu einer als Sonderausgabe abziehbaren dauernden Last (Fortführung des BFH-Urteils vom 13.08.1985 IX R 10/80, BFHE 144, 423, BStBl II 1985, 709).«

Normenkette:

EStG (1977) § 10 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute und wurden im Streitjahr 1978 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt.

Mit privatschriftlichem "Übertragungsvertrag" vom 1. Oktober 1976 erhielt die Klägerin von ihrer im Jahre 1918 geborenen Mutter einen Betrag von 30.000 DM. Die Klägerin übernahm es "als Gegenleistung", lebenslänglich "für die Kosten der Lebensführung" ihrer Mutter zu sorgen. Sie gab den Kapitalwert dieser Verpflichtung mit 59.866 DM an. Die Kläger verwendeten den Betrag in Höhe von 20.000 DM zur Entschuldung ihrer Eigentumswohnung; 8.000 DM zahlten sie auf ein Sparbuch ein; 2.000 DM verbrauchten sie anderweitig.