LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.09.2020
2 Sa 5/20
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 02.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1549/18

Keine höhere Abfindung durch Anrechnung von VorbeschäftigungszeitenAuslegung einer Erklärung als Willens- oder bloße WissenserklärungGebot fairen Verhandelns unter Nötigung zur Unterschrift kein Argument für Schadensersatzansprüche

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.09.2020 - Aktenzeichen 2 Sa 5/20

DRsp Nr. 2021/3708

Keine höhere Abfindung durch Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten Auslegung einer Erklärung als Willens- oder bloße Wissenserklärung Gebot fairen Verhandelns unter Nötigung zur Unterschrift kein Argument für Schadensersatzansprüche

Ein Anspruch auf eine höhere Abfindung wegen Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten setzt eine vertragliche Vereinbarung oder eine rechtsverbindliche Zusage voraus. Beides ist vorliegend nicht der Fall.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 02.10.2019 - 2 Ca 1549/18 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger eine höhere Abfindung unter Anrechnung der Vorbeschäftigungszeit bei seiner Vorarbeitgeberin zusteht.