I.
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie den erstinstanzlich zurückgewiesenen Teil ihres Verfügungsantrages weiterverfolgt, ist zwar zulässig, aber nicht begründet.
Der Antragstellerin steht der für den Erlass der beantragten Verfügung erforderliche Verfügungsanspruch gegen die Antragsgegnerin nicht zu.
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