FG Baden-Württemberg - Urteil vom 28.04.2014
13 K 1894/13
Normen:
EStG 2011 § 35; EStG 2011 § 15 Abs. 1 Nr. 1; AO § 118 Abs. 1; AO § 163; BGB § 133; BGB § 157; GG Art. 3 Abs. 1; FGO § 44 Abs. 1; FGO § 45 Abs. 3; FGO § 46;
Fundstellen:
BB 2015, 2645
DStR 2016, 8
DStRE 2016, 1364

Keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung der Berechnung des Solidaritätszuschlags bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit im Hinblick auf die Anrechnung der Gewerbesteuer nach § 35 EStG Auslegung des Regelungsinhalts der Einspruchsentscheidung Vorverfahren als Voraussetzung einer Verpflichtungsklage

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.04.2014 - Aktenzeichen 13 K 1894/13

DRsp Nr. 2015/18318

Keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung der Berechnung des Solidaritätszuschlags bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit im Hinblick auf die Anrechnung der Gewerbesteuer nach § 35 EStG Auslegung des Regelungsinhalts der Einspruchsentscheidung Vorverfahren als Voraussetzung einer Verpflichtungsklage

1. Die Beschränkung der Steuerermäßigung des § 35 EStG auf gewerbliche Einkünfte verletzt nicht Art. 3 Abs. 1 GG. 2. Die Minderung der tariflichen Einkommensteuer gemäß § 35 EStG um eine Pauschale für die Gewerbesteuer führt zu keiner verfassungswidrigen Ungleichbehandlung hinsichtlich der Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, bei der eine entsprechende Kürzung nicht erfolgt. 3. Die Verpflichtungsklage auf abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen ist unzulässig, wenn ein Vorverfahren nicht durchgeführt worden ist. 4. Der Regelungsinhalt einer Einspruchsentscheidung ist über den bloßen Wortlaut hinaus im Wege der Auslegung zu ermitteln.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG 2011 § 35; EStG 2011 § 15 Abs. 1 Nr. 1; AO § 118 Abs. 1; AO § 163; BGB § 133; BGB § 157; GG Art. 3 Abs. 1; FGO § 44 Abs. 1; FGO § 45 Abs. 3; FGO § 46;

Tatbestand