I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine offene Handelsgesellschaft (im folgenden: OHG). Sie war Alleingesellschafterin und Organträgerin der Dr. S GmbH (im folgenden: GmbH). Zwischen den beiden Gesellschaften bestand ein steuerlich anerkannter Ergebnisabführungsvertrag (EAV).
Die GmbH war Komplementärin und die OHG Kommanditistin der Dr. S GmbH & Co. KG (im folgenden: KG). Mit Vertrag vom 30. Dezember 1974 verkaufte die GmbH ihre Beteiligung an der KG für 1,4 Mio DM an einen Treuhänder der OHG. Im Rahmen des für die KG vom Finanzamt M-L durchgeführten Gewinnfeststellungsverfahrens wurde für die GmbH im Streitjahr 1974 ein Veräußerungsgewinn nach § 16 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 1.212.007 DM festgestellt.
Die OHG schied in ihrer Gewinnermittlung für 1974 das von der GmbH an sie abgeführte Ergebnis aus und rechnete sich das Einkommen der GmbH zu.
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