LG Osnabrück - Urteil vom 08.11.2002
12 S 513/02
Normen:
BGB § 573c Abs.1 Satz 1, Abs. 4 ; EGBGB Art. 229 § 3 Abs. 10 ;
Vorinstanzen:
AG Bersenbrück, vom 03.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 11 C 197/02

Keine verkürzte Kündigungsfrist bei Altverträgen mit vertraglich vereinbarter längerer Kündigungsfrist

LG Osnabrück, Urteil vom 08.11.2002 - Aktenzeichen 12 S 513/02

DRsp Nr. 2003/7047

Keine verkürzte Kündigungsfrist bei Altverträgen mit vertraglich vereinbarter längerer Kündigungsfrist

1. Nach Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB gilt für den Mieter auch bei Mietverhältnissen, die am 1.9.2001 bereits länger als fünf Jahre bestanden, die kurze Kündigungsfrist gemäß § 573 c Abs.1 Satz 1 BGB nur, wenn nicht eine längere Kündigungsfrist zuvor "durch Vertrag vereinbart" wurde, sonst ist eine längere Kündigungsfrist nach § 573 c Abs. 4 BGB unwirksam.2. Soweit aus Äußerungen des Rechtsausschusses der Schluss gezogen wird, der "Gesetzgeber" habe die formularmäßige Wiederholung von gesetzlichen Regelungen nicht unter den Begriff "durch Vertrag vereinbart" einordnen wollen, ist dieser Wille nicht im Gesetzestext zum Ausdruck gekommen, denn das Gesetz macht keine Unterscheidung zwischen Formular- und Individualvertrag; die Gerichte haben sich an Gesetze zu halten und nicht an Meinungen von Mitgliedern des Rechtsausschusses.

Normenkette:

BGB § 573c Abs.1 Satz 1, Abs. 4 ; EGBGB Art. 229 § 3 Abs. 10 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Kündigung nach § 573 c BGB.