BFH - Urteil vom 06.03.1992
VI R 163/88
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 7 ;
Fundstellen:
BB 1992, 1344
BFHE 165, 392
BFHE 167, 392
BStBl II 1992, 661
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches FG,

Keine Werbungskosten durch Masseur-Lehrgang

BFH, Urteil vom 06.03.1992 - Aktenzeichen VI R 163/88

DRsp Nr. 1996/11420

Keine Werbungskosten durch Masseur-Lehrgang

»Aufwendungen einer Praxishilfe in einem Massagebetrieb für die Teilnahme an einem Lehrgang, der für die Erlangung der Erlaubnis zur Ausübung einer Tätigkeit unter der Bezeichnung "Masseur" oder "Masseurin" gesetzlich vorgeschrieben ist, sind Ausbildungskosten und nicht als Werbungskosten abziehbare Fortbildungskosten«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 7 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) arbeitete seit 1970 in der Massagepraxis ihres im Februar 1984 verstorbenen Ehemannes. Sie hatte vom 1. bis 19. Februar 1971 an einem Lehrgang teilgenommen und dabei nach einem ihr ausgestellten Zeugnis in 72 Stunden die klassische Ganzmassage zur vorbeugenden Gesundheitspflege in Theorie und praktischen Übungen erlernt. Ihr wurde bescheinigt, sie sei als ärztlich geprüfte Massage-Fachkraft geschult, Ganzmassagen fachlich einwandfrei auszuführen In der Praxis ihres verstorbenen Ehemannes war die Klägerin außer für allgemeine Verwaltungsarbeiten im wesentlichen in der Fußpflege, der Fango-Behandlung, der Elektrotherapie sowie in der Streckungsbehandlung der Patienten tätig.