BFH - Urteil vom 14.01.1992
IX R 226/87
Normen:
AO (1977) § 240 Abs. 1 ; EStG § 9 Abs. 1, § 21 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1992, 850
BFHE 166, 553
BStBl II 1992, 464
DStZ 1993, 123
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

Keine Werbungskosten durch Säumniszuschläge zur Grunderwerbsteuer

BFH, Urteil vom 14.01.1992 - Aktenzeichen IX R 226/87

DRsp Nr. 1996/11335

Keine Werbungskosten durch Säumniszuschläge zur Grunderwerbsteuer

»Säumniszuschläge zur Grunderwerbsteuer sind keine sofort abziehbaren Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Sie gehören zu den Anschaffungskosten des Grundstücks.«

Normenkette:

AO (1977) § 240 Abs. 1 ; EStG § 9 Abs. 1, § 21 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) zahlte im Streitjahr 1980 Säumniszuschläge zur Grunderwerbsteuer in Höhe von 3.310 DM. Diesen Betrag machte sie bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten geltend.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) versagte den Werbungskostenabzug und rechnete die Säumniszuschläge zu den Anschaffungskosten des im Jahre 1977 erworbenen Mietgrundstücks.

Die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen.

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin Verletzung von § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Einkommensteuer 1980 auf 3.772 DM herabzusetzen.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II. Die Revision ist unbegründet.