KG vom 03.03.1982
8 W RE Miet 2291/81
Normen:
NMV § 29 ; WoBindG § 8 Abs. 4 § 10 Abs. 1 ;
Fundstellen:
KG, HdM Nr. 7
NJW 1982, 1468
WuM 1982, 147
ZMR 1982, 250

KG - 03.03.1982 (8 W RE Miet 2291/81) - DRsp Nr. 1993/1628

KG, vom 03.03.1982 - Aktenzeichen 8 W RE Miet 2291/81

DRsp Nr. 1993/1628

»1. Zur Wirksamkeit der einseitigen Mieterhöhungserklärung nach § 10 Abs. 1 S. 1 WoBindG ist neben der Erfüllung der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 S. 2 WoBindG (Berechnung und Erläuterung der Mieterhöhung) erforderlich, daß dem von der Mieterhöhung betroffenen Mieter die in § 10 Abs. 1 S. 3 bzw. S. 4 WoBindG aufgeführten Nachweisungen so vollständig verschafft werden, daß er sofort die Möglichkeit hat, die Berechtigung der Mieterhöhung dadurch nachzuprüfen, daß er sie auf die von der Bewilligungsstelle anhand einer genehmigten Wirtschaftlichkeitsberechnung genehmigte Durchschnittsmiete zurückverfolgen kann. Für die Wirksamkeit der Mieterhöhungserklärung reicht es nicht, wenn der Mieter lediglich auf sein Recht auf Auskunft nach § 8 Abs. 4 WoBindG, § 29 NMV verwiesen wird. 2. Hat der Mieter bisher nicht die in Nr. 1 genannten Nachweisungen erhalten (was bei Zweitmietern oder späteren Mietern der Fall sein kann), so ist auch eine Mieterhöhungserklärung wegen gestiegener Betriebskosten unwirksam, wenn der Vermieter der Mieterhöhungserklärung lediglich oder eine Zusatzberechnung als Nachweis für die gestiegenen Betriebskosten beifügt.«

Normenkette:

NMV § 29 ; WoBindG § 8 Abs. 4 § 10 Abs. 1 ;