KG - Beschluss vom 12.01.2012
8 W 31/11
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 18.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 117/09

KG - Beschluss vom 12.01.2012 (8 W 31/11) - DRsp Nr. 2012/6448

KG, Beschluss vom 12.01.2012 - Aktenzeichen 8 W 31/11

DRsp Nr. 2012/6448

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 5. Mai 2011 gegen den Beschluss der Zivilkammer 25 des Landgerichts Berlin vom 18. April 2011 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig. Den Prozessbevollmächtigten der Klägerin steht gemäß § 32 Abs.2 RVG ein eigenes Beschwerderecht zu. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,00 €, § 68 Abs.1 Satz 1 GKG. Die Beschwerde ist rechtzeitig innerhalb der in § 63 Abs.3 Satz 2 GKG bestimmten Frist eingelegt worden.

Die Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Zutreffend hat das Landgericht den Streitwert für die Feststellung, dass das Mietverhältnis durch keine der vier fristlosen Kündigungen des Beklagten beendet worden ist gemäß § 41 Abs.1 GKG auf (12 x 1312,-- € + 39,36 € zuzüglich 19 % MWST =) 19.297,42 € festgesetzt.