KG - Urteil vom 23.01.2012
8 U 83/11
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 04.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 160/09

KG - Urteil vom 23.01.2012 (8 U 83/11) - DRsp Nr. 2012/21017

KG, Urteil vom 23.01.2012 - Aktenzeichen 8 U 83/11

DRsp Nr. 2012/21017

Die Berufung der Beklagten gegen das am 4. April 2011 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 12 O 160/09 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I. Die Berufung der Beklagten richtet sich gegen das am 04. April 2011 verkündete Urteil der Zivilkammer 12 des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

Die Beklagten tragen zur Begründung der Berufung vor: