FG Niedersachsen - Urteil vom 13.09.2012
15 K 249/11
Normen:
AO § 155 Abs. 4; AO § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2; AO § 171 Abs. 3; EStG § 31; EStG § 67; BGB § 133; BGB § 157;

Kindergeld: Mindestanforderungen an Kindergeldantrag

FG Niedersachsen, Urteil vom 13.09.2012 - Aktenzeichen 15 K 249/11

DRsp Nr. 2012/22279

Kindergeld: Mindestanforderungen an Kindergeldantrag

Ein Kindergeldantrag ist als außerprozessuale empfangsbedürftige Verfahrenserklärung entspr. §§ 133, 157 BGB auszulegen. Entscheidend ist, wie die Familienkasse (FK) als Erklärungsempfängerin einen Antrag nach seinem objektiven Erklärungswert verstehen musste. Ein Kindergeldantrag muss für die FK erkennen lassen, für welches Kind der Ast. Kindergeld begehrt. Ferner müssen im Antrag neben der Person des Ast. die Kinder, für die Kindergeld begehrt wird, namentlich benannt werden. Das gilt auch, wenn der Ast. für alle Kinder Kindergeld begehrt.

Normenkette:

AO § 155 Abs. 4; AO § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2; AO § 171 Abs. 3; EStG § 31; EStG § 67; BGB § 133; BGB § 157;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte (Familienkasse) den Kindergeldantrag des Klägers für seine drei Kinder für die Monate Mai 2004 bis Dezember 2005 neu zu bescheiden hat.

Der Kläger wohnt mit seiner Ehefrau und seinen drei Kindern … in Polen. Der polnische Arbeitgeber entsandte den Kläger u. a. in den Zeiten vom 26. September 2004 bis 25. September 2005 … in einen Betrieb in Deutschland. Ausweislich der Arbeitgeberbescheinigungen bestand in diesen Zeiten kein Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit.