I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger), die ihren Familienwohnsitz in N. haben, erwarben mit notariellem Kaufvertrag vom 19. März 1997 eine Eigentumswohnung in F., die seit dem 1. April 1997 dem Sohn C. unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen wird. Der Sohn, der von den Klägern unterhalten wird, hat ab Sommer 1997 ein zuvor in H. begonnenes Studium in F. fortgeführt.
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