BGH - Beschluss vom 31.01.2012
VIII ZR 277/11
Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
AnwBl 2012, 560
Vorinstanzen:
AG Lingen, vom 21.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 C 42/11
LG Osnabrück, vom 24.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 178/11

Klärungsbedürftigkeit der Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten bei Einschaltung eines Anwalts durch einen gewerblichen Großvermieter bei einer fristlosen Kündigung eines Mietvertrags wegen Mietzahlungsverzugs; Verpflichtung eines Schädigers zur Ersetzung aller durch ein Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsverfolgungskosten eines Geschädigten

BGH, Beschluss vom 31.01.2012 - Aktenzeichen VIII ZR 277/11

DRsp Nr. 2012/8134

Klärungsbedürftigkeit der Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten bei Einschaltung eines Anwalts durch einen gewerblichen Großvermieter bei einer fristlosen Kündigung eines Mietvertrags wegen Mietzahlungsverzugs; Verpflichtung eines Schädigers zur Ersetzung aller durch ein Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsverfolgungskosten eines Geschädigten

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision der Beklagten gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;

Gründe

1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) erforderlich.