BGH - Beschluss vom 20.03.2012
VIII ZR 294/11
Normen:
BGB § 559b; ZPO § 543 Abs. 2 S. 1; ZPO § 552a S. 1;
Fundstellen:
NZM 2012, 832
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, vom 05.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 15 C 120/10
LG Berlin, vom 19.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 63 S 571/10

Klärungsbedürftigkeit der Notwendigkeit der Begleichung der in Rechnung gestellten Bauleistungen für die Entstehung dem Vermieter umlagefähige Kosten für Modernisierungsmaßnahmen

BGH, Beschluss vom 20.03.2012 - Aktenzeichen VIII ZR 294/11

DRsp Nr. 2012/8321

Klärungsbedürftigkeit der Notwendigkeit der Begleichung der in Rechnung gestellten Bauleistungen für die Entstehung dem Vermieter umlagefähige Kosten für Modernisierungsmaßnahmen

Die Frage, ob dem Vermieter umlagefähige Kosten für Modernisierungsmaßnahmen erst mit der Begleichung der ihm hierfür in Rechnung gestellten Bauleistungen entstehen, hat keine grundsätzliche Bedeutung, denn offensichtlich entstehen diese Kosten jedenfalls mit der Ausstellung der Rechnung über die durchgeführten Arbeiten. Dass in der Rechtsprechung der Instanzgerichte hierzu abweichende Auffassungen vertreten werden, ist nicht ersichtlich. Die ganz herrschende Meinung in der Literatur lässt als Nachweis der entstandenen Kosten die Vorlage der Rechnungen ausreichen. Die vereinzelt gebliebene abweichende Literaturmeinung, die Kosten entstünden dem Vermieter erst im Zeitpunkt des Mittelabflusses (Zahlung), verleiht der Frage kein grundsätzliches Gewicht.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 559b; ZPO § 543 Abs. 2 S. 1; ZPO § 552a S. 1;

Gründe

Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).