BGH - Beschluss vom 20.03.2012
VIII ZR 192/11
Fundstellen:
NJW-RR 2012, 907
NZM 2012, 527
ZMR 2012, 617
Vorinstanzen:
AG Salzgitter, vom 29.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 22 C 42/10
LG Braunschweig, vom 20.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 75/11

Klärungsbedürftigkeit von Fragen im Zusammenhang mit einem Streit über die Wirksamkeit einer formularmäßigen Schönheitsreparaturklausel

BGH, Beschluss vom 20.03.2012 - Aktenzeichen VIII ZR 192/11

DRsp Nr. 2012/9715

Klärungsbedürftigkeit von Fragen im Zusammenhang mit einem Streit über die Wirksamkeit einer formularmäßigen Schönheitsreparaturklausel

1. Hinsichtlich der Regelung in Klauseln von Wohnungsmietverträgen über die Durchführung von Schönheitsreparaturen durch den Mieter müssen vorformulierte Fristenpläne für die Ausführung von Schönheitsreparaturen, um der Inhaltskontrolle standzuhalten, so abgefasst sein, dass der Fristenplan nur den Charakter einer Richtlinie und einer unverbindlichen Orientierungshilfe hat, von der im Einzelfall bei gutem Erhaltungszustand der Mieträume auch nach oben abgewichen werden kann. Dies muss für den durchschnittlichen, verständigen Mieter erkennbar sein. Dabei spricht für das Vorliegen eines in dem vorstehend genannten Sinne flexiblen Fristenplans, wenn die Klausel eine Einschränkung enthält, wonach die vorgesehenen Fristen etwa lediglich für den Regelfall oder für einen "im Allgemeinen" entstehenden Renovierungsbedarf gelten sollen. 2.