BGH - Urteil vom 25.10.2019
V ZR 271/18
Normen:
BGB § 1004;
Fundstellen:
BGHZ 223, 305
MDR 2020, 84
MietRB 2020, 45
MietRB 2020, 46
NJW 2020, 921
NZM 2020, 107
NotBZ 2020, 390
ZMR 2020, 202
Vorinstanzen:
AG Dieburg, vom 18.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 36/16
LG Frankfurt/Main, vom 27.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 S 138/17

Klage eines Wohnungseigentümers gegen den Beklagten aus § 1004 Abs. 1 BGB auf Unterlassung der Nutzung der von ihm gemieteten Teileigentumseinheit als Gastronomiebetrieb

BGH, Urteil vom 25.10.2019 - Aktenzeichen V ZR 271/18

DRsp Nr. 2019/18007

Klage eines Wohnungseigentümers gegen den Beklagten aus § 1004 Abs. 1 BGB auf Unterlassung der Nutzung der von ihm gemieteten Teileigentumseinheit als Gastronomiebetrieb

a) Die Wohnungseigentümer haben gegen den Mieter einer Sondereigentumseinheit, der bei der Nutzung des Gemeinschaftseigentums gegen eine von den Eigentümern vereinbarte oder beschlossene Gebrauchsregelung verstößt, einen Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB.b) Die Wohnungseigentümer haben gegen den Mieter einer Wohnungs- oder Teileigentumseinheit im Falle einer Nutzung, die der in der Teilungserklärung für diese Einheit getroffenen Zweckbestimmung widerspricht, einen Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB.c) Die Nutzung einer Teileigentumseinheit als Eisverkaufsstelle (Eisdiele) mit Bestuhlung verstößt gegen eine in der Teilungserklärung enthaltene Zweckbestimmung, nach der die Einheit nur als "Laden" genutzt werden darf; bei typisierender Betrachtung stört diese Nutzung jedenfalls dann mehr als eine Nutzung als Ladengeschäft, wenn Außenflächen in Anspruch genommen werden, sei es durch eine Außenbestuhlung oder durch den Verkauf nach außen.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. September 2018 wird auf Kosten des Beklagten zu 3 zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1004;

Tatbestand