BAG - Urteil vom 19.11.2019
3 AZR 294/18
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 305c Abs. 2; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 2; BetrAVG § 16 Abs. 1; BetrAVG § 16 Abs. 2; AB BVW § 6 Nr. 3; ZPO § 264 Nr. 2; ZPO § 559 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 1 Gesamtversorgung Nr. 10
AuR 2020, 239
EzA-SD 2020, 16
NZA 2020, 524
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 22.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 853/17
ArbG Darmstadt, vom 23.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 151/16

Klageänderung in der Revisionsinstanz als AusnahmefallZweigliedriger Streitgegenstandsbegriff im arbeitsgerichtlichen UrteilsverfahrenAuslegung einer nichttypischen Willenserklärung in der RevisionsinstanzAuslegungsgrundsätze für individuelle VertragsabredenVoraussetzung der Anwendung der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGBAnpassung einer Pensionsergänzung nach den Vorgaben eines Betrieblichen VersorgungswerksTeilweise Parallelentscheidung zu BAG 3 AZR 281/18 v. 19.11.2019

BAG, Urteil vom 19.11.2019 - Aktenzeichen 3 AZR 294/18

DRsp Nr. 2020/3720

Klageänderung in der Revisionsinstanz als Ausnahmefall Zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren Auslegung einer nichttypischen Willenserklärung in der Revisionsinstanz Auslegungsgrundsätze für individuelle Vertragsabreden Voraussetzung der Anwendung der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB Anpassung einer Pensionsergänzung nach den Vorgaben eines Betrieblichen Versorgungswerks Teilweise Parallelentscheidung zu BAG 3 AZR 281/18 v. 19.11.2019

Orientierungsatz: Die Neuberechnung der Klageforderung bezüglich bereits streitgegenständlicher Zeiträume stellt keine in der Revisionsinstanz unzulässige Klageänderung dar (Rn. 19 ff.).

Auf die Revision des Klägers wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 22. November 2017 - 6 Sa 853/17 - teilweise aufgehoben und neu gefasst:

Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 23. März 2017 - 10 Ca 151/16 - teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem 1. Juli 2017 über den Betrag von 3.200,61 Euro brutto hinaus jeweils zum Ersten eines Monats weitere 130,34 Euro brutto zu zahlen.