BGH - Beschluß vom 20.11.2002
VIII ZB 66/02
Normen:
ZPO § 259 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 567
DB 2003, 2064
MDR 2003, 452
NJW 2003, 1395
NZM 2003, 231
ZMR 2003, 333
Vorinstanzen:
LG Berlin,
AG Schöneberg,

Klageweise Geltendmachung der künftig fällig werdenden Nutzungsentschädigung

BGH, Beschluß vom 20.11.2002 - Aktenzeichen VIII ZB 66/02

DRsp Nr. 2003/3152

Klageweise Geltendmachung der künftig fällig werdenden Nutzungsentschädigung

»Wurde Wohnraum gekündigt, weil der zahlungsunfähige Mieter über mehrere Monate hinweg keinen Mietzins zahlte, und erhebt der Vermieter Räumungsklage, kann er zugleich die künftig fällig werdende Nutzungsentschädigung bis zur Herausgabe der Wohnung einklagen.«

Normenkette:

ZPO § 259 ;

Gründe:

I. Die Beklagte bewohnte ab Oktober 1975 aufgrund eines Mietvertrages mit der Klägerin Räume in deren Haus in B.. Da die Beklagte seit Juli 2000 keine Mietzinszahlungen mehr leistete, kündigte die Klägerin das Mietverhältnis mit Schreiben vom 7. Dezember 2000 fristlos.

Auf entsprechende Klage vom Januar 2001 hat das Amtsgericht Schöneberg die Beklagte am 6. Juli 2001 im Wege des Versäumnisurteils zur Zahlung von rückständigem Mietzins in Höhe von 20.298,73 DM nebst Zinsen und zur Räumung der Wohnung verurteilt. Soweit die Klägerin beantragt hatte, die Beklagte für die Zeit ab August 2001 bis zur Herausgabe der Wohnung zu monatlicher Nutzungsentschädigung in Höhe von 1.128,12 DM nebst Zinsen zu verurteilen, hat das Amtsgericht die Klage durch Schlußurteil vom 7. August 2001 abgewiesen.

Die Klägerin hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt.