OLG Brandenburg - Urteil vom 21.11.2007
7 U 67/07
Normen:
InsO § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ; InsO § 140 Abs. 1 ; BGB § 163 ; BGB § 566b Abs. 1 ; BGB § 818 Abs. 2 ;
Fundstellen:
ZInsO 2008, 211
ZMR 2008, 287
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 28.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 512/06

Kongruente Deckung bei im Voraus abgetretener Mietzinsforderungen - Abgrenzung betagter von befristeten Forderungen

OLG Brandenburg, Urteil vom 21.11.2007 - Aktenzeichen 7 U 67/07

DRsp Nr. 2007/22215

Kongruente Deckung bei im Voraus abgetretener Mietzinsforderungen - Abgrenzung betagter von befristeten Forderungen

1. Bei der Sicherungsabtretung zukünftig entstehender Forderungen ist der für die Insolvenzanfechtung maßgebliche Zeitpunkt der Vornahme einer Rechtshandlung nicht die Abtretungsvereinbarung als solche, sondern der Entstehungszeitpunkt der eingezogenen Forderung. Hat der Gläubiger bei Einziehung der Forderung Kenntnis vom Eröffnungsantrag, liegt eine kongruente Deckung nach § 130 Abs. 1 InsO vor. 2. Bei Mietraten handelt es sich um zukünftig entstehende, befristete Forderungen, die erst mit Beginn des jeweiligen Mietzeitraumes entstehen. Anderes gilt dagegen bei Leasingraten für bewegliche Gegenstände in der festgelegten Grundmietzeit. Hierbei handelt es sich im Hinblick auf den Finanzierungszweck des Leasingvertrages um betagte Forderungen, die bereits mit Vertragsschluss entstehen und entsprechend gestundet werden.

Normenkette:

InsO § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ; InsO § 140 Abs. 1 ; BGB § 163 ; BGB § 566b Abs. 1 ; BGB § 818 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.