OLG Stuttgart - Beschluss vom 06.02.2018
10 U 118/17
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 640; HOAI § 8 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Ulm, vom 21.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 90/13

Konkludente Abnahme eines Werks durch vorbehaltlose Bezahlung der Schlussrechnung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.02.2018 - Aktenzeichen 10 U 118/17

DRsp Nr. 2019/9108

Konkludente Abnahme eines Werks durch vorbehaltlose Bezahlung der Schlussrechnung

1. Die Aufforderung eines Bestellers, die erbrachten Leistungen endgültig abzurechnen, und die daraufhin erfolgte Übersendung der Schlussrechnung des Unternehmers können unter Berücksichtigung der Begleitumstände als Vereinbarung der Parteien auszulegen sein, dass der Unternehmer entgegen dem ursprünglichen Vertrag keine weiteren wesentlichen Leistungen mehr zu erbringen hat.2. Spätestens mit der vollständigen Bezahlung der Schlussrechnung ohne Mängelrüge oder einem Einbehalt wegen Mängeln wird das erbrachte Werk vom Besteller abgenommen. Berufung wurde zurückgewiesen durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO vom 06.02.2018. Die dagegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der BGH mit Beschluss vom 21.11.2018 zurückgewiesen (Az. VII ZR 70/18).

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 21. August 2017, Az. 3 O 90/13, wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Ulm ist für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 109.372,73 €.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 640; HOAI § 8 Abs. 1;

Gründe