BFH - Urteil vom 24.04.1992
VI R 141/89
Normen:
EStG §§ 3c, 9 Abs. 1 S. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 7 ;
Fundstellen:
BB 1992, 1481
BFHE 165, 525
BFHE 167, 525
BStBl II 1992, 666
Vorinstanzen:
FG Köln,

Kosten für Fremdsprachenunterricht als Werbungskosten

BFH, Urteil vom 24.04.1992 - Aktenzeichen VI R 141/89

DRsp Nr. 1996/11451

Kosten für Fremdsprachenunterricht als Werbungskosten

»Aufwendungen für Fremdsprachenunterricht sind nur bei einem konkreten Bezug zur Berufstätigkeit Fortbildungskosten. Ein Werbungskostenabzug scheidet aus, wenn eine Fremdsprache wegen einer im Ausland angestrebten Tätigkeit erlernt wird, die zu nicht der inländischen Besteuerung unterliegenden Einkünften führt (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 20.10.1978 VI R 132/76, BFHE 126, 275, BStBl II 1979, 114).«

Normenkette:

EStG §§ 3c, 9 Abs. 1 S. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 7 ;

Gründe: