VGH Bayern - Beschluss vom 12.05.2016
22 ZB 16.549
Normen:
VwGO § 84 Abs. 1 S. 1; VwGO § 88; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 03.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen B 3 K 15.516

Kostenentscheidung bei erledigter Grundverfügung bzgl. Anfechtung der Prüfungsentscheidung; Bestehen der Wiederholungsprüfung des Abschlusses Geprüfter Betriebswirt

VGH Bayern, Beschluss vom 12.05.2016 - Aktenzeichen 22 ZB 16.549

DRsp Nr. 2016/10443

Kostenentscheidung bei erledigter Grundverfügung bzgl. Anfechtung der Prüfungsentscheidung; Bestehen der Wiederholungsprüfung des Abschlusses "Geprüfter Betriebswirt"

1. Wird ein Gerichtsbescheid erlassen, ohne dass die Voraussetzungen des § 84 Abs. 1 S. 1 VwGO vorgelegen haben, so wird gegebenenfalls gegen eine verfahrensrechtliche Regelung verstoßen; es handelt sich dagegen nicht um eine Vorschrift mit materiellrechtlichem Gehalt, an welcher der Entscheidungssatz des Verwaltungsgerichts gemessen werden könnte. 2. Soweit der Streitgegenstand durch den Klageantrag in Verbindung insbesondere mit der Klagebegründung bestimmt wird, erfolgt die Auslegung des Erklärungsinhalts gemäß §§ 133, 157 BGB nach dem Empfängerhorizont; auf eine unter Umständen hiervon abweichende, für den Empfänger nicht erkennbare subjektive Zielsetzung des Klägers kommt es dagegen nicht an.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 84 Abs. 1 S. 1; VwGO § 88; BGB § 133; BGB § 157;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen eine Entscheidung der Beklagten bezüglich eines Teils der von ihm abgelegten Prüfung zum anerkannten Abschluss "Geprüfter Betriebswirt".