OLG Celle - Urteil vom 04.06.2014
7 U 202/13
Normen:
BGB § 543 Abs. 1; BGB § 581 Abs. 2;
Fundstellen:
AUR 2014, 336
ZMR 2015, 289
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 24.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 112/12

Kündigung des Jagdpachtvertrages durch den Verpächter wegen Handlungsunfähigkeit der Gemeinschaft der Jagdpächter

OLG Celle, Urteil vom 04.06.2014 - Aktenzeichen 7 U 202/13

DRsp Nr. 2014/11771

Kündigung des Jagdpachtvertrages durch den Verpächter wegen Handlungsunfähigkeit der Gemeinschaft der Jagdpächter

1. Ist zwischen den Mitpächtern eines Jagdpachtvertrages das Verhältnis so zerrüttet, dass sich die Pächtergemeinschaft in einer Blockadesituation befindet, die zu einer Handlungsunfähigkeit der Jagdgemeinschaft führt, sind auch Verpächterrechte - nämlich die ordnungsgemäße Bejagung des Jagdbezirks - verletzt. 2. Dieses rechtfertigt - soweit sich der einzelne Mitpächter das Zerwürfnis der Pächtergemeinschaft zurechnen lassen muss - eine fristlose Kündigung des betreffenden Jagdpachtvertrages, denn der Verpächter muss die Besorgnis hegen, dass mit einer waidmännischen Grundsätzen entsprechenden Ausübung des Jagdpachtrechts nicht mehr zu rechnen ist.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 24. Oktober 2013 - Az: 2 O 112/12 - geändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.