BGH - Urteil vom 10.04.2002
XII ZR 37/00
Normen:
BGB § 554a ;
Fundstellen:
NJ 2003, 27
NJW-RR 2002, 947
NZM 2002, 525
NZM 2002, 525
Vorinstanzen:
OLG Dresden,

Kündigung eines Mietvertrages wegen Vermögensverfall einer Mietvertragspartei

BGH, Urteil vom 10.04.2002 - Aktenzeichen XII ZR 37/00

DRsp Nr. 2002/6430

Kündigung eines Mietvertrages wegen Vermögensverfall einer Mietvertragspartei

Bei Vermögensverfall einer Mietvertragspartei gewährt das Gesetz dem Vertragspartner grundsätzlich kein Recht, sich vom Vertrag zu lösen. Auch die Löschung des Vertragspartners (einer GmbH) wegen Vermögenslosigkeit ist kein Grund, zur Kündigung des Mietvertrages aus wichtigem Grund.

Normenkette:

BGB § 554a ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Mietvertrag besteht und um Ansprüche aus diesem Mietverhältnis.

Die Klägerin mietete mit schriftlichem Vertrag vom 10./12. Februar 1992 von der M. GmbH (im folgenden M. GmbH) Gewerberäume mit einer Laufzeit von 15 Jahren. § 15 des Mietvertrages lautet:

"Der Vermieter ist jederzeit berechtigt, mit schuldbefreiender Wirkung seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ganz oder teilweise auf einen Dritten zu übertragen."

Zwischen den Parteien besteht Streit, ob die M. GmbH im Jahre 1992 ihre Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag auf die B. KG (im folgenden B. KG) übertragen hat und die Beklagte, die B. OHG, Rechtsnachfolgerin dieser Gesellschaft ist.