Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Mietvertrag besteht und um Ansprüche aus diesem Mietverhältnis.
Die Klägerin mietete mit schriftlichem Vertrag vom 10./12. Februar 1992 von der M. GmbH (im folgenden M. GmbH) Gewerberäume mit einer Laufzeit von 15 Jahren. § 15 des Mietvertrages lautet:
"Der Vermieter ist jederzeit berechtigt, mit schuldbefreiender Wirkung seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ganz oder teilweise auf einen Dritten zu übertragen."
Zwischen den Parteien besteht Streit, ob die M. GmbH im Jahre 1992 ihre Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag auf die B. KG (im folgenden B. KG) übertragen hat und die Beklagte, die B. OHG, Rechtsnachfolgerin dieser Gesellschaft ist.
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