BGH - Urteil vom 23.01.2002
XII ZR 5/00
Normen:
BGB § 554a ;
Fundstellen:
KTS 2003, 87
NJW 2002, 2709
NJW 2002, 2709
NJW-RR 2002, 946
NZM 2002, 524
NZM 2002, 524
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,

Kündigung eines Mietvertrages wegen Vermögensverfall einer Mietvertragspartei

BGH, Urteil vom 23.01.2002 - Aktenzeichen XII ZR 5/00

DRsp Nr. 2002/6431

Kündigung eines Mietvertrages wegen Vermögensverfall einer Mietvertragspartei

1. Bei Vermögensverfall einer Mietvertragspartei gewährt das Gesetz dem Vertragspartner grundsätzlich kein Recht, sich vom Vertrag zu lösen. 2. Ein außerordentliches Kündigungsrecht des Mieters folgt auch nicht daraus, daß die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Vermieters mangels Masse abgelehnt wird.

Normenkette:

BGB § 554a ;

Tatbestand:

Mit Vertrag vom 21./22. Januar 1991 vermietete die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die T. GmbH, der Beklagten eine Patienten-TV-Anlage für die Dauer von 10 Jahren. Daneben schlossen die Mietvertragsparteien einen entgeltlichen Instandhaltungs- und Wartungsvertrag mit gleicher Laufzeit.

1993 trat die Klägerin mit Zustimmung der Beklagten anstelle der T. GmbH in die Verträge ein.

Am 27. Juni 1995 übertrug die Klägerin die der Beklagten geschuldeten Instandhaltungsarbeiten auf die Firma P. GmbH.

Mit Beschluß vom 11. Dezember 1996 lehnte das Amtsgericht die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Klägerin mangels Masse ab. Am 28. Mai 1997 wurde die Klägerin von Amts wegen gemäß § 2 LöschG im Handelsregister gelöscht.