BGH - Urteil vom 15.05.2012
VIII ZR 245/11
Normen:
BGB § 560 Abs. 4; BGB § 569 Abs. 3 Nr. 3;
Vorinstanzen:
AG Hoyerswerda, vom 21.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 73/10
LG Bautzen, vom 22.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 126/10

Kündigung eines Mietvertrags durch den Vermieter wegen nicht gezahlter Erhöhungsbeträge durch den Mieter

BGH, Urteil vom 15.05.2012 - Aktenzeichen VIII ZR 245/11

DRsp Nr. 2012/10541

Kündigung eines Mietvertrags durch den Vermieter wegen nicht gezahlter Erhöhungsbeträge durch den Mieter

Eine Anpassung der Vorauszahlungen gemäß § 560 Abs. 4 BGB ist unberechtigt, wenn die zugrunde liegende Abrechnung inhaltliche Fehler aufweist.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bautzen vom 22. Juli 2011 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

BGB § 560 Abs. 4; BGB § 569 Abs. 3 Nr. 3;

Tatbestand

Die Beklagte zu 1 ist seit 1986 Mieterin einer 77 qm großen Wohnung in Z. , die sie zusammen mit ihrem Ehemann, dem Beklagten zu 2, bewohnt. Der Kläger ist durch Erwerb des Anwesens im Jahr 2003 in den Mietvertrag eingetreten. Mit Schreiben vom 15. August 1991 hatte der damalige Vermieter gegenüber der Beklagten eine Erklärung nach der Betriebskostenumlageverordnung abgegeben, mit der eine Umlage der Betriebskosten eingeführt und als Umlegungsmaßstab die Wohnfläche bestimmt wurde.