BGH - Urteil vom 18.06.2003
VIII ZR 324/02
Normen:
BGB § 573c Abs. 1, 4 ; EGBGB Art. 229 § 3 Abs. 10 ;
Vorinstanzen:
LG Berlin,

Kündigungsfrist bei Abschluss des Mietvertrages vor dem 1.9.2001

BGH, Urteil vom 18.06.2003 - Aktenzeichen VIII ZR 324/02

DRsp Nr. 2003/10081

Kündigungsfrist bei Abschluss des Mietvertrages vor dem 1.9.2001

1. § 573c Abs. 4 BGB ist auf vor dem 1.9.2001 vertraglich vereinbarte längere Kündigungsfristen nicht anzuwenden.2. Die Übergangsvorschrift des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB ist nicht einschränkend dahin auszulegen, daß § 573 c Abs. 4 BGB auf Formularklauseln in einem vor dem 1. September 2001 abgeschlossenen Mietvertrag, die hinsichtlich der Kündigungsfristen die damalige gesetzliche Regelung des § 565 Abs. 2 BGB a.F. sinngemäß wiedergeben, anzuwenden wäre.

Normenkette:

BGB § 573c Abs. 1, 4 ; EGBGB Art. 229 § 3 Abs. 10 ;

Tatbestand:

Mit Vertrag vom 29. August 1984 mieteten die Kläger von der Rechtsvorgängerin des Beklagten eine Wohnung in B. § 2 des Mietvertrages hat auszugsweise folgenden Inhalt:

"§ 2 - Mietzeit und ordentliche Kündigung

1. a) Das Mietverhältnis beginnt am 1.10.84, es läuft auf unbestimmte Zeit. Kündigungsfristen siehe 2.

b) Das Mietverhältnis beginnt am ................................ und endet am ................................ . Es verlängert sich jedoch jeweils um ....................... Monate - um ..................................... Jahre, wenn es nicht gekündigt ist. Kündigungsfristen siehe 2.

c) Das Mietverhältnis ist auf bestimmte Zeit abgeschlossen.