Mit Vertrag vom 29. August 1984 mieteten die Kläger von der Rechtsvorgängerin des Beklagten eine Wohnung in B. § 2 des Mietvertrages hat auszugsweise folgenden Inhalt:
"§ 2 - Mietzeit und ordentliche Kündigung
1. a) Das Mietverhältnis beginnt am 1.10.84, es läuft auf unbestimmte Zeit. Kündigungsfristen siehe 2.
b) Das Mietverhältnis beginnt am ................................ und endet am ................................ . Es verlängert sich jedoch jeweils um ....................... Monate - um ..................................... Jahre, wenn es nicht gekündigt ist. Kündigungsfristen siehe 2.
c) Das Mietverhältnis ist auf bestimmte Zeit abgeschlossen.
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