BGH - Urteil vom 18.06.2003
VIII ZR 339/02
Normen:
BGB § 573c Abs. 1, 4 ; EGBGB Art. 229 § 3 Abs. 10 ;
Fundstellen:
ZGS 2003, 243
Vorinstanzen:
LG Osnabrück,

Kündigungsfrist bei Abschluss des Mietvertrages vor dem 1.9.2001

BGH, Urteil vom 18.06.2003 - Aktenzeichen VIII ZR 339/02

DRsp Nr. 2003/10082

Kündigungsfrist bei Abschluss des Mietvertrages vor dem 1.9.2001

1. § 573c Abs. 4 BGB ist auf vor dem 1.9.2001 vertraglich vereinbarte längere Kündigungsfristen nicht anzuwenden.2. Die Übergangsvorschrift des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB ist nicht einschränkend dahin auszulegen, daß § 573 c Abs. 4 BGB auf Formularklauseln in einem vor dem 1. September 2001 abgeschlossenen Mietvertrag, die hinsichtlich der Kündigungsfristen die damalige gesetzliche Regelung des § 565 Abs. 2 BGB a.F. sinngemäß wiedergeben, anzuwenden wäre.

Normenkette:

BGB § 573c Abs. 1, 4 ; EGBGB Art. 229 § 3 Abs. 10 ;

Tatbestand:

Mit Vertrag vom 16. September 1988 mietete die Beklagte von der Klägerin ab dem 1. November 1988 ein Einfamilienhaus mit Garage in B.. In § 9 Abs. 1 des Vertrages heißt es:

"Das Mietverhältnis kann von beiden Parteien mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Nach fünf-, acht- und zehnjähriger Mietdauer verlängert sich die Kündigungsfrist für beide Parteien um jeweils drei Monate, § 1 (4) des Vertrages bleibt unberührt."

§ 1 (4) Satz 1 des Vertrages lautet:

"Das Mietverhältnis wird bis zum 31. Dezember 1989 fest abgeschlossen und setzt sich nach Ablauf der Befristung mit den Kündigungsfristen des § 9 dieses Vertrages fort."