AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg - Urteil vom 14.01.2002
3 C 576/01
Normen:
BGB § 565 Abs. 2 § 573 c Abs. 1, Abs. 4 (n.F.) ; EGBGB Art. 229 § 3 Abs. 10 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)805c
ZMR 2002, 280

Kündigungsfrist für den Wohnraum-Mieter bei Altverträgen (Auslegung der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB)

AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 14.01.2002 - Aktenzeichen 3 C 576/01

DRsp Nr. 2003/16938

Kündigungsfrist für den Wohnraum-Mieter bei Altverträgen (Auslegung der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB)

Das Gericht schließt sich der Auffassung an, dass alle in einen Vertrag aufgenommenen Regelungen Bestandteil der vertraglichen Vereinbarungen werden, unabhängig davon, ob sie zwingendes oder dispositives Recht enthalten (vgl. Blank/Börstinghaus, Neues Mietrecht, § 573 c BGB Rdn. 8 ff.). Ist also in einem vor dem 1.9.2001 abgeschlossenen Wohnraummietvertrag eine zum Nachteil des Mieters von § 573 c BGB n.F. abweichende Kündigungsregelung enthalten, so bleibt diese auch für solche Kündigungen wirksam, die nach dem Inkrafttreten des neuen Mietrechts ausgesprochen werden.

Normenkette:

BGB § 565 Abs. 2 § 573 c Abs. 1, Abs. 4 (n.F.) ; EGBGB Art. 229 § 3 Abs. 10 ;

Hinweise: