Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Mietzins für ein Grundstück mit aufstehendem Lagergebäude in Anspruch, das er 1991 von der H. M. B. AG erworben hat. Diese hatte mit Vertrag vom 2. Oktober 1990 Teile des Grundstücks, nämlich im einzelnen näher bezeichnete Büro- und Sozialräume (60 qm), überdachte Lagerflächen (624 qm) und Freiflächen (150 qm), an die D.-H. P.-K.-v. S. oHG vermietet.
Der Mietvertrag enthält unter anderem folgende Bestimmungen:
§ 2
Mietdauer
Der Mietvertrag beginnt am 01.11.1990 und hat eine Laufzeit von 5 Jahren und 2 Monaten.
§ 4
Mietpreisbindung
Die Mietpreisbindung gilt vom 01.11.1990 - 31.12.1993; ab 01.01.1994 - 31.12.1995 gilt eine Neuregelung der Mietpreise entsprechend den Marktverhältnissen. Danach kann von beiden Seiten das Vertragsverhältnis aufgelöst werden bei einer Kündigungsfrist von 12 Monaten, frühestens jedoch zum 31.12.1995. Danach verlängert sich die Mietdauer um jeweils 1 Jahr.
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