BGH - Urteil vom 29.03.2000
XII ZR 316/97
Normen:
BGB § 566 S. 2;
Fundstellen:
BGH, HdM N. 79
DB 2000, 1404
MDR 2000, 821
NJW-RR 2000, 1108
NZM 2000, 545
WM 2000, 1020
WuM 2000, 607
Vorinstanzen:
OLG Naumburg,
LG Halle,

Kündigungsfristen eines Mietvertrages

BGH, Urteil vom 29.03.2000 - Aktenzeichen XII ZR 316/97

DRsp Nr. 2000/3646

Kündigungsfristen eines Mietvertrages

»Für die Kündigung eines Mietvertrages, der mangels Schriftform als für unbestimmte Zeit geschlossen gilt, sind vertraglich vereinbarte Kündigungsfristen jedenfalls dann nicht maßgebend, wenn diese länger sind als die gesetzlichen Kündigungsfristen.«

Normenkette:

BGB § 566 S. 2;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Mietzins für ein Grundstück mit aufstehendem Lagergebäude in Anspruch, das er 1991 von der H. M. B. AG erworben hat. Diese hatte mit Vertrag vom 2. Oktober 1990 Teile des Grundstücks, nämlich im einzelnen näher bezeichnete Büro- und Sozialräume (60 qm), überdachte Lagerflächen (624 qm) und Freiflächen (150 qm), an die D.-H. P.-K.-v. S. oHG vermietet.

Der Mietvertrag enthält unter anderem folgende Bestimmungen:

§ 2

Mietdauer

Der Mietvertrag beginnt am 01.11.1990 und hat eine Laufzeit von 5 Jahren und 2 Monaten.

§ 4

Mietpreisbindung

Die Mietpreisbindung gilt vom 01.11.1990 - 31.12.1993; ab 01.01.1994 - 31.12.1995 gilt eine Neuregelung der Mietpreise entsprechend den Marktverhältnissen. Danach kann von beiden Seiten das Vertragsverhältnis aufgelöst werden bei einer Kündigungsfrist von 12 Monaten, frühestens jedoch zum 31.12.1995. Danach verlängert sich die Mietdauer um jeweils 1 Jahr.