LG Berlin - Urteil vom 16.09.2002
61 S 57/02
Normen:
BGB § 565 Abs. 2 (a.F.). § 573c Abs. 1, Abs. 4 (n.F.) ; EGBGB Art. 229 § 3 Abs. 10 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)839a
NZM 2002, 907
WuM 2002, 607

Kündigungsfristen für Wohnraum-Mieter bei Altverträgen (Auslegung der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB)

LG Berlin, Urteil vom 16.09.2002 - Aktenzeichen 61 S 57/02

DRsp Nr. 2003/16642

Kündigungsfristen für Wohnraum-Mieter bei Altverträgen (Auslegung der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB)

»1. Kündigungsfristen sind im Sinne von Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB "durch Vertrag vereinbart", wenn die Parteien im vor dem 1.9.2001 vereinbarten Formularmietvertrag die Kündigungsfristen wie folgt regeln: "§ 2 Nr. 1: a) Das Mietverhältnis beginnt am 1.1.1984; es läuft auf unbestimmte Zeit. Kündigungsfristen siehe 2. ... Nr. 2: Kündigungsfristen zu 1 a) und b): Die Kündigungsfrist beträgt - 3 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums weniger als 5 Jahre vergangen sind, - 6 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums 5 Jahre vergangen sind, - 9 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums 8 Jahre vergangen sind, - 12 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums 10 Jahre vergangen sind." 2. Der Mieter kann sich bei einer solchen mietvertraglichen Regelung nicht gem. § 573 c Abs. 4 BGB darauf berufen, die von der Regelung in § 573 c Abs. 1 Satz 1 BGB abweichende Vereinbarung längerer Fristen für die Kündigung durch den Mieter sei unwirksam.«

Normenkette:

BGB § 565 Abs. 2 (a.F.). § 573c Abs. 1, Abs. 4 (n.F.) ; EGBGB Art. 229 § 3 Abs. 10 ;

Hinweise: