LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.03.2019
3 Sa 191/18
Normen:
BetrVG § 18a;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 19.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 204/18

Kurzfristige Abwicklung von Ansprüchen durch tarifvertragliche AusschlussfristenUnzumutbarkeit rückwirkender Pflichtversicherung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.03.2019 - Aktenzeichen 3 Sa 191/18

DRsp Nr. 2019/13106

Kurzfristige Abwicklung von Ansprüchen durch tarifvertragliche Ausschlussfristen Unzumutbarkeit rückwirkender Pflichtversicherung

Tarifvertragliche Ausschlussfristen dienen nicht der Rechtsverkürzung, sondern der schnellen Abwicklung von behaupteten Ansprüchen. Die rückwirkende Pflichtversicherung ist nur dann unzumutbar, wenn dies vertraglich geregelt ist oder sich der Anspruchssteller rechtsmissbräuchlich verhalten hat.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 19.04.18, Az.: 11 Ca 204/18, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 18a;

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin bei der kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen (KZVK R-W) eine betriebliche Altersversorgung in Form einer Pflichtversicherung zu verschaffen.

1. 2. 3. 4. 1. 2. 3. 1. 2. 3.