BFH - Urteil vom 06.02.1992
IV R 30/91
Normen:
EStG § 4 Abs. 3, 4, § 10 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 1992, 1202
BB 1992, 1473
BFHE 167, 366
BStBl II 1992, 653
NJW 1993, 552
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

Lebensversicherung gehört nicht zum Betriebsvermögen

BFH, Urteil vom 06.02.1992 - Aktenzeichen IV R 30/91

DRsp Nr. 1996/11414

Lebensversicherung gehört nicht zum Betriebsvermögen

»Die von einer Personengesellschaft auf das Leben ihrer Gesellschafter abgeschlossene Lebensversicherung gehört auch dann nicht zum Betriebsvermögen, wenn die Versicherungsleistungen zur Abfindung der Hinterbliebenen des verstorbenen Gesellschafters verwendet werden sollen.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 3, 4, § 10 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) unterhalten seit 1976 eine Anwaltssozietät; der Gewinn wird durch Überschußrechnung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt. Im Gesellschaftsvertrag war vorgesehen, daß bei Ausscheiden eines Sozius wegen Todes oder Berufsunfähigkeit der andere Sozius die Kanzlei allein führen könne. Er hat in diesem Falle dem Ausgeschiedenen oder dessen Erben die Leistungen einer von der Sozietät abzuschließenden Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung auszuzahlen, ferner einen Zuschlag von 50 v. H. zu der Leistung aus der Berufsunfähigkeitsversicherung und im Todesfalle - zusätzlich zur Leistung aus der Lebensversicherung - 50 v. H. eines Jahresgewinns. Weitere Leistungen hat der die Kanzlei weiterführende Anwalt, abgesehen von einem sog. Gnadenquartal für die Witwe des Verstorbenen, nicht zu erbringen.