LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 26.03.2021
L 21 AS 1051/19
Normen:
SGG § 54 Abs. 1 S. 1; SGG § 54 Abs. 4; SGG § 88; SGG § 92 Abs. 1 S. 1; SGG § 106 Abs. 1; SGG § 112 Abs. 2 S. 2; SGG § 123; SGG § 199 Abs. 1; SGB II; BGB § 133;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 06.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 60 AS 5574/16

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB IIUnzulässigkeit von Klageanträgen im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die Bestimmtheit

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.03.2021 - Aktenzeichen L 21 AS 1051/19

DRsp Nr. 2023/9242

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II Unzulässigkeit von Klageanträgen im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die Bestimmtheit

Nach § 92 Abs. 1 Satz 1 SGG muss die Klage den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. In der Regel ist daher der Verwaltungsakt zu bezeichnen, den das Gericht aufheben oder zu dem das Gericht verurteilen soll bzw. die Feststellung, die das Gericht treffen soll oder die Leistung, die begehrt wird – hier teilweise verneint für unbestimmte Klageanträge in einem Rechtsstreit über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II.

Tenor

Die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 6.5.2019 werden zurückgewiesen.

Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 54 Abs. 1 S. 1; SGG § 54 Abs. 4; SGG § 88; SGG § 92 Abs. 1 S. 1; SGG § 106 Abs. 1; SGG § 112 Abs. 2 S. 2; SGG § 123; SGG § 199 Abs. 1; SGB II; BGB § 133;

Tatbestand

Die Kläger begehren in diesem Verfahren - wie in zahlreichen anderen Verfahren ebenfalls - insbesondere die positive Bewilligung aller ihrer seit dem 1.1.2005 gestellten SGB II-Leistungsanträge.

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