LG Aachen - Urteil vom 24.05.1991
5 S 70/91
Vorinstanzen:
AG Aachen, vom 05.02.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 7 C 522/90

LG Aachen - Urteil vom 24.05.1991 (5 S 70/91) - DRsp Nr. 2002/9163

LG Aachen, Urteil vom 24.05.1991 - Aktenzeichen 5 S 70/91

DRsp Nr. 2002/9163

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsründe:

Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung der Klägerin hat auch in der Sache weitgehend Erfolg.

Die Klage ist im Wesentlichen begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, bei der Umlegung der Wasser- und Abwasserkosten im Haus ..., den Verteilungsschlüssel dahingehend zu ändern, dass im Verhältnis zur Klägerin künftig nach Kopfteilen, also nach der Zahl der Hausbewohner abgerechnet wird. Das weitergehende Klagebegehren, wonach die Beklagte in eine Vertragsänderung einwilligen soll, die diesen Verteilungsmodus - unter Aufhebung des Bestimmungsrechts der Beklagten - als endgültige Regelung festschreiben würde, ist dagegen nicht gerechtfertigt. Das Bestimmungsrecht der Beklagten bleibt erhalten und ermöglicht für die Zukunft unter der Voraussetzung wesentlich veränderter tatsächlicher Verhältnisse eine erneute abweichende Festlegung.