LG Berlin - Beschluß vom 02.12.1991 (67 T 136/91) - DRsp Nr. 1995/5096
LG Berlin, Beschluß vom 02.12.1991 - Aktenzeichen 67 T 136/91
DRsp Nr. 1995/5096
1. Der Rechtszug über die Gewährung von Prozeßkostenhilfe kann - auch nach Änderung des § 567ZPO durch das Rechtspflegevereinfachungsgesetz - nicht weiter reichen als der Rechtszug der Hauptsache.2. Weicht das Amtsgericht bei der Beurteilung der Bedürftigkeit des Antragstellers im Prozeßkostenhilfeverfahren von der obergerichtlichen Rechtsprechung ab, kann die Beschwerde gegen die Prozeßkostenhilfeentscheidung in einer Wohnraummietsache, in der in der Hauptsache die Beschwer in Höhe von 1.200 DM nicht überschritten wird, auch nicht in entsprechender Anwendung des § 511a Abs. 2ZPO als zulässig angesehen werden.