LG Berlin - Urteil vom 19.08.2003
63 S 21/03
Fundstellen:
WuM 2004, 102
Vorinstanzen:
AG Berlin-Neukölln, vom 13.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 17 C 137/02

LG Berlin - Urteil vom 19.08.2003 (63 S 21/03) - DRsp Nr. 2004/12026

LG Berlin, Urteil vom 19.08.2003 - Aktenzeichen 63 S 21/03

DRsp Nr. 2004/12026

Tatbestand und Entscheidungsgründe:

Die Kammer nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug.

Die gemäß §§ 511 ff. ZPO zulässige Berufung ist nur zum Teil begründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf rückständige Nettokaltmieten für Januar 2002 bis einschließlich April 2002 in Höhe von 4 x 263,09 EUR = 1.052,36 EUR gemäß § 535 Abs. 2 BGB. Hinsichtlich der von den Parteien übereinstimmend für erledigt erklärten Nebenkostenvorschüsse für diesen Zeitraum in Höhe von 4 x (107,94 + 52,15 EUR) = 640,36 EUR waren die Kosten gemäß § 91a Abs. 1 ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes den Beklagten als Gesamtschuldner aufzuerlegen, da die Vorauszahlungen erst aufgrund der Ende 2002 eingetretenen Abrechnungsreife im Laufe des Verfahrens unbegründet geworden sind.

In § 2 des Mietevertrages heißt es u.a.:

"1. Das Mietverhältnis beginnt am 1.8.85 und läuft auf unbestimmte Zeit.

2. Es kann unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist (§ 565 BGB), die für beide Vertragsteile verbindlich ist, gekündigt werden.

3. Die Kündigungsfrist beträgt:

3 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums weniger als 5 Jahre vergangen sind,

6 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums 5 Jahre, vergangen sind,