LG Berlin - Urteil vom 23.07.1991
65 S 5/91
Normen:
BGB § 554 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 Satz 1, Satz 2, § 556 Abs. 1, § 985 ;
Fundstellen:
WuM 1992, 607

LG Berlin - Urteil vom 23.07.1991 (65 S 5/91) - DRsp Nr. 1995/10378

LG Berlin, Urteil vom 23.07.1991 - Aktenzeichen 65 S 5/91

DRsp Nr. 1995/10378

1. Die Regelung, daß eine fristlose Kündigung des Wohnraummietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs durch Nachzahlung der rückständigen Miete dann nicht unwirksam wird, wenn der Kündigung vor nicht länger als 2 Jahren bereits eine unwirksame Kündigung vorausgegangen ist (§ 554 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 BGB) ist nicht anwendbar im Falle, daß jene fristlose Kündigung nicht durch Nachzahlung der rückständigen Miete unwirksam wurde, sondern die Mietvertragsparteien, nachdem das Mietverhältnis aufgrund der Kündigungserklärung beendet war, dadurch ein neues Mietverhältnis begründeten, daß die Mieter einverständlich in der Wohnung verblieben und der Vermieter aus dem Räumungstitel die Vollstreckung nicht betrieb; eine analoge Anwendung des § 554 Abs. 2 Nr 2 Satz 2 BGB scheidet ebenfalls aus.