Die Berufung ist statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und rechtzeitig begründet worden. Die zulässige Berufung der Klägerin führt jedoch in der Sache nicht zum Erfolg, sie ist unbegründet und war daher zurückzuweisen.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Erteilung der von ihr begehrten Erlaubnis zur Untervermietung. Sie konnte nicht darlegen, dass der Tatbestand des § 549 Abs. 2 BGB vorliegt und die Beklagten mithin zur Erlaubniserteilung verpflichtet gewesen wären.
Die Klägerin hätte ohnehin nur mit ihrem Hilfsantrag durchdringen können, da der Mieter dem Vermieter stets den Namen desjenigen mitteilen muss, an den eine Untervermietung beabsichtigt ist. (Vgl. Emmerich/Sonnenschein, Miete, Rdn. 13 zu § 549 BGB). Nur auf diese Weise ist es dem Vermieter möglich nachzuprüfen, ob in der Person des Untermieters liegende Gründe gegen die Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis sprechen könnten.
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