LG Bochum - Urteil vom 25.02.2003
9 S 208/02
Vorinstanzen:
AG Bochum, vom 02.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 70 C 404/02

LG Bochum - Urteil vom 25.02.2003 (9 S 208/02) - DRsp Nr. 2004/12028

LG Bochum, Urteil vom 25.02.2003 - Aktenzeichen 9 S 208/02

DRsp Nr. 2004/12028

Tatbestand:

Die Beklagten waren aufgrund eines schriftlichen Mietvertrages vom 15.07.1976 Mieter einer Zwei-Zimmer-Wohnung im 3. Obergeschoss des Mehrfamilienhauses der Klägerin, ...-Straße in ... § 2 Ziffer 1 b des Mietvertrages lautete dabei wie folgt:

"Der Mietvertrag läuft auf unbestimmte Zeit und kann mit gesetzlicher Frist * gekündigt werden. Bzgl. des * ist in einer Fußnote Folgendes geregelt: Die gesetzliche Frist beträgt gem. § 565 BGB bei einem Mietverhältnis über Wohnraum 3 Monate, sie verlängert sich nach 5, 8 und 10 Jahren jeweils um 3 Monate."

Der Mietzins betrug zuletzt 716 DM = 366,08 Euro, wobei er sich aus einer Nettomiete von 516 DM = 283,83 Euro und Nebenkostenvorauszahlungen von 200 DM = 102,25 Euro zusammensetzt.