Die Beklagten waren aufgrund eines schriftlichen Mietvertrages vom 15.07.1976 Mieter einer Zwei-Zimmer-Wohnung im 3. Obergeschoss des Mehrfamilienhauses der Klägerin, ...-Straße in ... § 2 Ziffer 1 b des Mietvertrages lautete dabei wie folgt:
"Der Mietvertrag läuft auf unbestimmte Zeit und kann mit gesetzlicher Frist * gekündigt werden. Bzgl. des * ist in einer Fußnote Folgendes geregelt: Die gesetzliche Frist beträgt gem. § 565 BGB bei einem Mietverhältnis über Wohnraum 3 Monate, sie verlängert sich nach 5, 8 und 10 Jahren jeweils um 3 Monate."
Der Mietzins betrug zuletzt 716 DM = 366,08 Euro, wobei er sich aus einer Nettomiete von 516 DM = 283,83 Euro und Nebenkostenvorauszahlungen von 200 DM = 102,25 Euro zusammensetzt.
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