LG Bonn - Urteil vom 17.06.1991 (6 S 27/91) - DRsp Nr. 1995/2086
LG Bonn, Urteil vom 17.06.1991 - Aktenzeichen 6 S 27/91
DRsp Nr. 1995/2086
Der Mieter hat im Falle einer begehrten Fortsetzung des Mietverhältnisses unter dem Gesichtspunkt der sozialen Härte zu beweisen, daß er sich um angemessenen Ersatzwohnraum bemüht hat. 2. Auch wenn eine diesbezügliche Sachaufklärung mangels substantiierten Sachvortrags des Mieters ausscheidet, kann eine Räumungsfrist zu gewähren sein.