LG Bonn - Urteil vom 18.03.1991 (6 S 384/90) - DRsp Nr. 1995/2087
LG Bonn, Urteil vom 18.03.1991 - Aktenzeichen 6 S 384/90
DRsp Nr. 1995/2087
Der Mieter kann sich nicht auf ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des befristeten Mietvertrags mit der Begründung berufen, die 87 m² große 3-Zimmer-Wohnung sei zu klein, weil seine Familie seit Vertragsabschluß um 2 Kinder größer geworden sei.